Wichtige Aufgaben der Landeskartellbehörde

Überblick

Zu den Aufgaben der Landeskartellbehörde nach dem GWB zählen insbesondere:

  • Durchsetzung des Kartellverbotes nach § 1 GWB:
    Grundsätzlich verboten sind Vereinbarungen von Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
  • Prüfung von Mittelstandskartellen nach § 3 GWB:
    Bei inländischen Mittelstandskartellen kann die wettbewerbsfördernde Zusammenarbeit Ausnahmen vom Kartellverbot rechtfertigen. Beteiligte an Mittelstandskartellen haben einen Anspruch auf eine Entscheidung der Kartellbehörde (sog. Negativattest), dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden, wenn ein erhebliches rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an einer solchen Entscheidung dargelegt werden kann.
  • Mißbrauchsaufsicht über die Preisgestaltung marktbeherrschender Unternehmen:
    Diese dürfen mit ihren Preisforderungen nicht über Entgelte hinausgehen, die sich bei wirksamem Wettbewerb ergäben.
  • Durchsetzung des kartellrechtlichen Diskriminierungs- und Behinderungsverbotes:
    Marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen dürfen gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln und ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, andere Unternehmen in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten unbillig zu behindern.

Im Bereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) haben die Wettbewerbsreferate oder andere Verwaltungsbehörden keine Zuständigkeiten. Das UWG ist rein zivilrechtlich ausgestaltet; Streitigkeiten sind verbindlich allein von den Zivilgerichten zu entscheiden. Auskünfte geben Verbraucherschutz- oder Wirtschaftsverbände (z.B. die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V., Landgrafen Straße 24 B, 61348 Bad Homburg v.d.H., Tel.: 06172/12150 oder eine ihrer Zweigstellen), zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, Verstöße gegen das UWG zu verfolgen.

Schwerpunkte

Kartellabsprachen

(Kartelle, wettbewerbsbeschränkende Absprachen, rechtswidrige Absprachen, Preisabsprachen, Submissionsabsprachen)

Nach § 1 GWB (Kartellverbot) sind Vereinbarungen von Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Ein Anwendungsfall, der allerdings bei gleichzeitiger Verwirklichung eines Straftatbestandes in die Verfolgungszuständigkeit der Staatsanwaltschaft fällt, ist die Verständigung von Unternehmen über die im Rahmen einer öffentlichen Auftragsvergabe (Submission) abzugebenden Angebote. Mit einem solchen Vorgehen bezwecken die Beteiligten vorab festzulegen, welches Unternehmen den Auftrag erhalten und zu welchem Angebotspreis dies geschehen soll. Auch außerhalb einer öffentlichen Ausschreibung kommen wettbewerbsbeschränkende Absprachen vor. Gegenstand dieser Vereinbarungen sind in erster Linie die von der Marktgegenseite geforderten Preise. Aber auch über sonstige Faktoren wie räumliche Tätigkeitsgebiete, Produktionsmengen, usw. können wettbewerbsbeschränkende Absprachen getroffen werden.

Verstöße gegen § 1 GWB werden von den Kartellbehörden bzw. - bei gleichzeitiger Verwirklichung einer Straftat - von der Staatsanwaltschaft als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und können mit Geldbußen bis zu einer Million Euro geahndet werden. Das Verfahren richtet sich hierbei gegen die beteiligten Unternehmen und gegen die Personen, die für diese gehandelt haben. Bei Unternehmen darf die Geldbuße 10 % des Jahresumsatzes im vergangenen Geschäftsjahr nicht übersteigen.

Soweit die Wirkungen des beanstandeten Verhaltens nicht über das Land Bayern hinausreichen, ist für die Verfolgung von Verstößen gegen § 1 GWB die Bayerische Landeskartellbehörde, ansonsten das Bundeskartellamt oder die Europäische Kommission (Generaldirektion Wettbewerb) zuständig. Für die Verfolgung von Verstößen gegen ein Strafgesetz, die mit einer Zuwiderhandlung gegen § 1 GWB zusammenfallen können, ist die Staatsanwaltschaft zuständig (§§ 1, 81 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 2 S. 1 GWB; §§ 30, 130 OWiG).

Kooperationen

(Kartellvereinbarungen, Zwischenbetriebliche Zusammenarbeit)

Für Unternehmenskooperationen bzw. Kartelle können zur Förderung der leistungssteigernden Zusammenarbeit Ausnahmen vom Kartellverbot (§ 1 GWB) gelten. Das ermöglicht gerade mittelständischen Unternehmen eine Vielzahl von Kooperationsmöglichkeiten. Das GWB folgt in seinem § 2 dem europäischen Recht. Eine wettbewerbsbeschränkende Zusammenarbeit ist erlaubt, wenn sie unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung und -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt, ohne dass den beteiligten Unternehmen dafür unerlässliche Beschränkungen auferlegt oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betroffenen Waren den Wettbewerb auszuschalten.

In der Praxis ist die Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbern auf den Gebieten Forschung und Entwicklung, Produktion, Einkauf oder Vertrieb am häufigsten, dazu sind Technologietransfer-Vereinbarungen unter bestimmten Vorraussetzungen erlaubt.

Eine besondere Regelung gilt im deutschen Wettbewerbsrecht für Mittelstandskartelle:

§ 3 Abs. 1 GWB erlaubt den Abschluß wettbewerbsbeschränkender Verträge zwischen Unternehmen, sofern die Kooperationsvereinbarung

  • der Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge dient,
  • den Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt und
  • dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.

Unter diesen Voraussetzungen geht das Gesetz davon aus, dass eine Zusammenarbeit nach dem Wettbewerbsrecht erlaubt ist.

Mißbrauchsaufsicht, Diskriminierungs- und Behinderungsverbot

(Marktbeherrschende Unternehmen, Preismißbrauchsaufsicht, Zugang zu Netzen)

Die kartellrechtliche Aufsicht über marktbeherrschende Unternehmen außerhalb des Geltungsbereichs von Spezialgesetzen umfaßt drei Kernfelder:

  • Mißbrauchsaufsicht über die Preisgestaltung marktbeherrschender Unternehmen:
    Diese dürfen mit ihren Preisforderungen nicht über Entgelte hinausgehen, die sich bei wirksamem Wettbewerb ergäben.
  • Durchsetzung des kartellrechtlichen Diskriminierungs- und Behinderungsverbotes:
    Marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen dürfen gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln und ihre Marktmacht dazu ausnutzen, andere Unternehmen in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten unbillig zu behindern.

Soweit die Wirkungen des beanstandeten Verhaltens in Deutschland nicht über das Land Bayern hinausreichen, ist für die Verfolgung der Zuwiderhandlungen die Bayerische Landeskartellbehörde, ansonsten das Bundeskartellamt oder die Europäische Kommission (Generaldirektion Wettbewerb) zuständig (§§ 19, 20 GWB).