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7. GWB-Novelle

Die 7. GWB-Novelle ist am 1. Juli 2005 in Kraft getreten. Mit dieser Novelle hat der deutsche Gesetzgeber eine nationale Parallelregelung (s.a. Schwerpunkte der GWB-Novelle ) geschaffen. In der Novelle wird auch für Fälle unterhalb der Zwischenstaatlichkeitsschwelle der europäische Systemwechsel hin zum Legalausnahmesystem vollzogen und insgesamt die Rechtslage weitgehend an das europäische Recht angeglichen. Für Mittelstandskartelle ist weiterhin eine (nationale) Sonderregelung vorgesehen.

Schwerpunkte der 7. GWB-Novelle

Die 7. GWB-Novelle ist am 1. Juli 2005 in Kraft getreten.

  • § 1 GWB erfasst, entsprechend Art.101 AEUV, neben horizontalen auch vertikale Wettbewerbsbeschränkungen.
  • § 2 GWB entspricht Art.101 Abs.3 AEUV. Dies ist die zentrale Ausnahmevorschrift und enthält eine dynamische Verweisung auf die Gruppenfreistellungsverordnungen (vgl. bestehende materielle Regelungen im Bereich des europäische Wettbewerbsrechts).
  • Bis auf eine Sonderregelung für Mittelstandskartelle in § 3 GWB sind die speziellen Freistellungstatbestände der §§§ 2 bis 7 GWB a.F. gestrichen.
  • Die Entscheidungsmöglichkeiten der nationalen Wettbewerbsbehörden werden an die Europäische Kartellverordnung angepasst: positive Freistellungsentscheidungen sind nicht mehr möglich, nur sog. Negativatteste (§ 32c GWB: Liegen die Voraussetzungen für ein kartellrechtliches Einschreiten nicht vor, können die mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden feststellen, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden.). In Zukunft sollen auch die nationalen Wettbewerbsbehörden, wie bisher schon die Kommission, Kartellverfahren mit Verpflichtungszusagen der Unternehmen zum Abschluss bringen können (§ 32b GWB). Besondere Voraussetzungen für ein Negativattest gegenüber Beteiligten an Mittelstandskartellen sieht § 3 Abs. 2 GWB vor. Auf Antrag ist ein Negativattest auszustellen, wenn die Beteiligten ein erhebliches rechtliches oder wirtschaftliches Interesse darlegen.

Mittelstandskartelle

Bisher sah § 4 GWB zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen eine erleichterte Freistellungsmöglichkeit vom Kartellverbot vor, die inhaltlich über die Freistellungsmöglichkeiten nach Art. 101 Abs.3 AEUV hinausgeht. In § 3 GWB wird eine Mittelstandsausnahme als Ausnahmetatbestand des deutschen Rechts vom Kartellverbot aufrechterhalten, die keine unmittelbare Parallele im europäischen Wettbewerbsrecht hat.

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Quelle: http://www.bayerische-landeskartellbehoerde.de/themen/letzte-aenderungen-des-kartellrechts/7-gwb-novelle/?tx_ttnews[year]=2012 (18. 05. 2012)