Europäische Kartellverordnung Nr. 1/2003
Zum 1. Mai 2004 ist die neue Europäische Kartellverordnung VO (EG) Nr.1/2003 in Kraft getreten. Sie ersetzt die bisher geltende VO 17/62 und bringt wesentliche Änderungen im europäischen Kartellrecht mit sich. Die Europäische Kartellverordnung ist unmittelbar anwendbar auf Sachverhalte mit zwischenstaatlicher Wirkung, d.h. auf Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die geeignet sind, den grenzüberschreitenden Handel zwischen Mitgliedsstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Das Europäische Kartellrecht lässt in seinem Anwendungsbereich, anders als bisher, keinerlei nationale Abweichungen bei der kartellrechtlichen Beurteilung von Kooperationen mehr zu (erweiterter Vorrang des europäischen Rechts). Zum Modernisierungspaket gehören flankierend sieben weitere Regelungswerke der Kommission, die ebenfalls zum 1. Mai 2004 in Kraft getreten sind.
Der erweiterte Vorrang des europäischen Wettbewerbsrechts gilt nicht für die Missbrauchsaufsicht bei einseitigem wettbewerbsbeschränkenden Verhalten (Art.102 AEUV bzw. §§ 19, 20 GWB).
Wesentliche Änderungen im europäischen Kartellrecht, Legalausnahmesystem
- Mit der VO (EG) Nr.1/2003 vollzieht der Gemeinschaftsgesetzgeber einen Systemwechsel im EG-Kartellrecht. Indem auch Art.101 Abs.3 AEUV für direkt anwendbar erklärt wird, überführt das europäische Recht den bisher geltenden Grundsatz der vorherigen Anmeldung und behördlichen Freistellung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen in ein Legalausnahmesystem: Wenn sie die Freistellungsvoraussetzungen des Art.101 Abs.3 AEUV erfüllen oder unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen, sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen selbständigen Unternehmen automatisch vom Kartellverbot des europäischen Rechts freigestellt. (Die bestehenden materiellen Regelungen im Bereich des europäischen Wettbewerbsrechts gelten weiter.) Das Risiko der richtigen rechtlichen Beurteilung trägt der Unternehmer.
- Die Anwendung des europäischen Kartellrechts wird durch die Einführung eines Systems paralleler Zuständigkeiten dezentralisiert. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die nationalen Wettbewerbsbehörden werden künftig in einem "Netzwerk" eng zusammenarbeiten. Für den Einzelfallvollzug des europäischen Kartellrechts werden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedsstaaten - in Deutschland das Bundeskartellamt und die Landeskartellbehörden - zuständig sein; die Kommission wird sich auf Grundsatzfragen, die Entwicklung wettbewerbspolitischer Vorgaben und die Sicherstellung der einheitlichen Anwendung des EG-Kartellrechts beschränken und nur ausnahmsweise in Einzelfällen entscheiden.
- Liegen die Voraussetzungen für ein kartellrechtliches Einschreiten nicht vor, können die mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden feststellen, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden (Negativattest). Eine positive Sachentscheidung des Inhalts, ein bestimmtes Verhalten verstoße nicht gegen europäisches Wettbewerbsrecht, behält die Europäische Kartellverordnung allein der Kommission vor, und dies nur für den Fall, dass Gründe des öffentlichen Interesses der Gemeinschaft eine Entscheidung der Kommission erfordern.
Modernisierungspaket
Zum kartellrechtlichen Modernisierungspaket gehören neben der Europäischen Kartellverordnung VO (EG) Nr.1/2003 folgende Verordnungen, Bekanntmachungen und Leitlinien
- Verordnung der Kommission über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Art. 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (VO (EG) Nr.773/2004)*
- Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (2004/C 101/03)
- Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedsstaaten bei der Anwendung der Art.81 und 82 EG-Vertrag (2004/C 101/04)*
- Bekanntmachung über informelle Beratung bei neuartigen Fragen zu den Art.81 und 82 EG-Vertrag, die in Einzelfällen auftreten (Beratungsschreiben) (2004/C 101/06)*
- Bekanntmachung der Kommission über die Behandlung von Beschwerden durch die Kommission gemäß Art. 81 und 82 EG-Vertrag (2004/C 101/05)*
- Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Art. 81 und 82 des Vertrags (2004/C 101/07)*
- Leitlinien zur Anwendung von Art.81 Abs.3 EG-Vertrag (2004/C 101/08)*
* Art.81 bzw. Art.82 EG-Vertrag wurden durch Art.101 bzw. Art.102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) i.d.F. des Vertrages von Lissabon, konsolidierte Fassung - ABl.Nr.C 115/47/2008 - ersetzt.
