Gesetz zum Preismissbrauch in der Energieversorgung und im Handel
Die zum 22.12.2007 in Kraft getretene Gesetzesänderung soll missbräuchlichen Preissetzungen in den Bereichen der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels entgegenwirken. Daneben erfolgten zahlreiche redaktionelle Korrekturen im GWB und im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie eine inhaltsgleiche Neuverkündung der Bußgeldregelung des § 81 GWB. Weiter sieht das GWB nun grundsätzlich die sofortige Vollziehbarkeit von kartellrechtlichen Missbrauchsverfügungen vor.
Spezielle Missbrauchsaufsicht für den Energiesektor
Der bis 2012 befristete § 29 GWB soll helfen, Missbräuche im Energiesektor effektiver zu bekämpfen. Wegen des im EnWG geregelten Vorrangs der Preisregulierung für Netze gilt § 29 GWB nur für die vor- und nachgelagerten Märkte (Stromerzeugung und Endkundengeschäft). Für die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Energieversorgungsunternehmen wird - abweichend von der allgemeinen Missbrauchsaufsicht des § 19 GWB - Folgendes geregelt:
- Die Erweiterung des Vergleichmarktkonzepts in § 29 Nr. 1 GWB eröffnet im Energiesektor größere Auswahlmöglichkeiten hinsichtlich möglicher Vergleichsunternehmen bzw. Vergleichsmärkte.
- Die Einführung eines Gewinnbegrenzungskonzepts in § 29 Nr. 2 GWB verbietet Entgelte, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten.
- In Verfahren vor den Kartellbehörden liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Abweichungen von vergleichbaren Unternehmen sachlich gerechtfertigt sind, bei den Versorgungsunternehmen (Umkehr der Darlegungs- und Beweislast).
Verbot missbräuchlicher Preissetzungen im Handel
- Durch eine ebenfalls bis 2012 befristete Änderung des § 20 Abs. 4 GWB wird auch der gelegentliche Verkauf von Lebensmitteln unter Einstandspreis grundsätzlich untersagt. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist jedoch sachlich gerechtfertigt und damit zulässig, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schweren Fällen.
- Als Regelbeispiel einer unbilligen Behinderung normiert das Gesetz nun den Fall, dass Unternehmen, die auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb mit kleinen oder mittleren Unternehmen stehen, von diesen einen höheren Preis fordern als sie selbst auf dem entsprechenden nachgelagerten Markt verlangen (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 GWB).
